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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sein total beschädigtes Fahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft, ohne auf ein höheres Angebot des Haftpflichtversicherers zu warten oder weitere Recherchen anzustellen. Er darf sich grundsätzlich auf die Angaben im Schadensgutachten verlassen und muss den Haftpflichtversicherer nicht über den beabsichtigten Verkauf informieren. Ein Freistellungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten setzt die Fälligkeit der Schuld und bei Gebührenansprüchen eine anwaltliche Kostennote nach § 10 RVG voraus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |