Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 05.09.2008: Zur Kraftfahreignung bei Kokainkonsum und Drogenvorgeschichte; einmaliger Konsum harter Drogen




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 05.09.2008 - 7 K 2965/08) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen aus. Bei einer Drogenvorgeschichte und eingeräumtem „Party“-Konsum ist die Behauptung eines einmaligen Konsums unglaubhaft, insbesondere wenn der Kläger trotz früherer Entziehungen und Therapie rückfällig geworden ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in

Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet; denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Dabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung dieses Bescheides verwiesen, der das Gericht im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -, vgl. auch 3.12.1 der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin am Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, G. 2000). Dass für die Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen ausreicht, hat inzwischen eine Mehrzahl der Obergerichte in der Bundesrepublik Deutschland entschieden.

Dieser Auffassung hat sich das Gericht schon mehrfach, auch im zugehörigen Eilverfahren, angeschlossen; zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf den Beschluss des OVG NRW Bezug genommen. Auch nach erneuter Überprüfung wird der vom Kläger dargelegten Argumentation des hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gefolgt. Im Übrigen kommt hinzu, dass es auch nicht glaubhaft ist, dass der Kläger nur einmal Kokain konsumiert haben soll. Dies ist schon angesichts der Drogenvorgeschichte des Klägers wenig wahrscheinlich. Auch hat er selbst eingeräumt, „Party" gemacht zu haben und überrascht gewesen zu sein, dass Kokain noch nachweisbar gewesen sei. Dies kann eigentlich nur bedeuten, dass er offenbar sein seit Jahren aktenkundiges Drogenproblem trotz der Entziehungen der Fahrerlaubnis in den Jahren 2003 und 2004 sowie der Drogentherapie im Jahre 2004 nicht entgültig überwunden hat und entgegen der positiven Prognose des Gutachtens der MPU GmbH aus März 2005 wieder rückfällig, und zwar hinsichtlich mehrerer Drogen geworden ist.

Steht damit fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sind die vorgetragen wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten rechtlich unbeachtlich.

Hinsichtlich der im streitigen Bescheid geltend gemachten Gebühren sind (gebührenspezifische) Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klage ist deshalb abzuweisen, die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/7_K_2965_08urteil20080905.html - DE:VGGE:2008:0905.7K2965.08.00

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