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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung grundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Für die Entziehung der Fahrerlaubnis reicht grundsätzlich schon der einmalige Konsum harter Drogen aus. Bei einer Drogenvorgeschichte und eingeräumtem „Party“-Konsum ist die Behauptung eines einmaligen Konsums unglaubhaft, insbesondere wenn der Kläger trotz früherer Entziehungen und Therapie rückfällig geworden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |