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Ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes ist begründet, wenn das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter genutzt und zu diesem Zweck verkehrssicher (teil)repariert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |