|
Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erfolgt, ist auch im Lichte der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform. Ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ist nicht ersichtlich, da die Maßnahme auf der grundsätzlichen Anerkennung des ausländischen Führerscheins fußt und nicht in das Recht eingreift, damit in anderen EU-Staaten Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Insbesondere bei Vorliegen der Merkmale des sogenannten Führerscheintourismus ist dem Betroffenen die Berufung auf europarechtliche Freiheitsverbürgungen versagt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |