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Gemäß § 46 Abs. 3 FeV finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen Bedenken an der Eignung begründen. Ein medizinisches Gutachten, das die Ungeeignetheit zur Gewissheit werden lässt, ist verwertbar, selbst wenn die zugrundeliegende Information unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht bekannt geworden sein sollte oder das Gutachten sich nicht an die (beschränkte) Fragestellung gehalten haben sollte. Auch Einwände gegen die Richtigkeit der Fakten im Gutachten sind unbeachtlich, wenn diese durch andere Aktenbestandteile widerlegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |