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Ein Geschädigter kann auch bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage eines Gutachtens die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Differenzbetrag zwischen den Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt und denen einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt weniger als 10 % der Reparaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt ausmacht. Auch die im Gutachten veranschlagten Entsorgungskosten sind bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |