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Ist der Hergang eines Verkehrsunfalls nicht aufklärbar und lässt sich ein Mitverschulden des Geschädigten nicht sicher feststellen, ist bei der Haftungsverteilung die Betriebsgefahr des beteiligten Fahrzeugs zu berücksichtigen. Eine Quotenverteilung von 30 % zulasten des Geschädigten und 70 % zulasten des Fahrzeughalters und -fahrers kann in solchen Fällen angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |