Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 01.10.2008: Post- und Telekommunikationspauschale im Bußgeldverfahren: Einheitliche Angelegenheit von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren




Das Landgericht Köln (Urteil vom 01.10.2008 - 20 S 15/08) hat entschieden:

   Das bußgeldrechtliche Verfahren und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar, sodass nur eine Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG anfällt. Aus der systematischen Unterscheidung im Vergütungsverzeichnis des RVG zwischen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und Verfahren vor dem Amtsgericht folgt nicht, dass verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Nr. 1 RVG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Verfahren aus.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfahren
und
Rechtsanwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen
und
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.03.2008 - Aktenzeichen: 126 C 629/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


Die zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg haben.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte keine zweite Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG in der geltend gemachten Höhe von 23,80 € zu.

Gemäß Nr. 7002 RVG VV kann die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nr. 7001 RVG VV gefordert werden. Maßgeblich ist dabei nur, dass gebührenrechtlich eine selbständige Angelegenheit vorliegt oder kraft gesetzlicher Anordnung als solche gilt (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, Nr. 7001, 7001 RVG VV Rn. 21).

Das bußgeldrechtliche Verfahren und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 RVG Rn. 63; LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06, a.A.: AG Nauen, Beschluss vom 10.05.2007, Az. 34 Owi 481 Js 20950/05 (430/05); AG Hamburg, Urteil vom 04.04.2006, Az. 920 C 53/06; weitere Nachweise Burhoff, Verkehrsrecht aktuell 2007, 130 ff.).

Das RVG bestimmt den verschiedentlich genannten Begriff der "Angelegenheit" nicht ausdrücklich. Er dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlichen zusammengehörenden Tätigkeitsbereichs, der eine Pauschalgebühr abgelten soll. Demnach ist eine "Angelegenheit" ein einheitlicher Lebensvorgang, der die gesamte Tätigkeit des Anwalts von der Erteilung des jeweiligen Auftrages bis zur Erledigung desselben oder bis zu seinem Ausscheiden abdeckt. Dabei kommt es wesentlich auf Art und Umfang des Auftrages an (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage 2007, § 15 RVG Rn. 9-11; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 15 Rn. 5).

Dies zugrunde gelegt, war es unter Geltung der BRAGO herrschende Meinung, dass Bußgeldverfahren und anschließendes gerichtliches Verfahren eine Angelegenheit darstellten (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 Rn. 63). Nach dem nun geltenden RVG gilt nicht anderes:

Das von der Klägerin aufgeführte systematische Argument, dass das Vergütungsverzeichnis eine Trennung zwischen Bußgeld- und Gerichtsverfahren vornimmt, nämlich in Teil 5 Unterabsatz 2 das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und in Teil 5 Unterabsatz 3 das Verfahren vor dem Amtsgericht regelt, trägt nicht. Aus dieser systematischen Unterscheidung im Vergütungsverzeichnis folgt nicht, dass verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten gegeben sind. Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Verfahrensgebühren, die innerhalb einer Angelegenheit nebeneinander entstehen können, wobei § 15 Abs. 2 S. 1 RVG lediglich verhindert, dass dieselbe Gebühr innerhalb einer Angelegenheit mehrfach entsteht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.12.2006, Az. 1 Ws 249/06, juris Rn. 5 zum Verhältnis von Ermittlungs- und Strafverfahren).

Auch ist § 17 Nr. 1 RVG nicht entsprechend anzuwenden.

Gem. § 17 Nr. 1 RVG sind verschiedene Angelegenheiten jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren.

Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGHZ 149, 165 [174] m.w.Nachw.).

An einer solchen planwidrigen Regelungslücke fehlt es bereits. Vor dem Hintergrund, dass das RVG erst seit dem 01.07.2004 in Kraft ist und davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber um die Problematik wusste, beinhaltet § 17 Nr. 1 RVG eine abschließende Aufzählung. Für das Bußgeldverfahren und das sich daran anschließende Verfahren fehlt aber in dieser Aufzählung eine Regelung.

Selbst wenn man aber eine solche Regelungslücke annehmen würde, dürfte es an einer Vergleichbarkeit des Bußgeldverfahrens einschließlich des Zwischenverfahren und den in § 17 Nr. 1 RVG genannten Verwaltungsverfahren fehlen. Zwar prüft die Verwaltungsbehörde gem. § 69 Abs. 2 OWiG, ob sie den Bußgeldbescheid aufrecht erhält oder zurücknimmt. Der Umfang eines Verwaltungsverfahrens in Verwaltungs-, Finanz- und Sozialsachen, für die § 17 Nr. RVG gilt (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage 2008, § 17 Rn. 7), ist jedoch nicht mit dem Umfang des Zwischenverfahrens nach dem OWiG vergleichbar (LG Hamburg, Urteil vom 09.08.2006, Az. 319 S 3/06). So ist beispielsweise das Vorverfahren nach §§ 69 ff. VwGO bereits von Gesetzes wegen wesentlich aufwendiger (vgl. z.B. das Abhilfeverfahren gem. § 72 VwGO) und an formelle Voraussetzungen anknüpfend ausgestaltet, als das Zwischenverfahren im OWiG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/20_S_15_08urteil20081001.html - DE:LGK:2008:1001.20S15.08.00

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