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Das bußgeldrechtliche Verfahren und das anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren stellen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne dar, sodass nur eine Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG anfällt. Aus der systematischen Unterscheidung im Vergütungsverzeichnis des RVG zwischen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und Verfahren vor dem Amtsgericht folgt nicht, dass verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten gegeben sind. Eine entsprechende Anwendung des § 17 Nr. 1 RVG scheidet mangels planwidriger Regelungslücke und Vergleichbarkeit der Verfahren aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |