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Die Verjährungsfrist für den Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen Obliegenheitsverletzung beginnt gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 PflVG mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherer die Leistung an den Dritten erbrachte. Eine Hemmung der Verjährung durch einen Mahnbescheid, der eine Regressforderung ausdrücklich nur auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit stützt, erstreckt sich nicht auf eine später geltend gemachte Regressforderung wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, da dies unterschiedliche Lebenssachverhalte und Streitgegenstände sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |