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Ein Neufahrzeugkäufer muss einen erhöhten Kraftstoffverbrauch von bis zu 4 % hinnehmen; eine Abweichung von 8 % beim Gesamtverbrauch überschreitet diese Toleranz deutlich und begründet einen Sachmangel. Auch Windgeräusche aufgrund einer nicht hundertprozentigen Einpassung der Frontscheibe und gelöster A-Säulenverkleidung stellen einen Sachmangel dar. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit können solche Mängel den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen, wobei bei Neufahrzeugen in der Erheblichkeitsfrage eine vergleichsweise enge Grenzziehung geboten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |