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Ein durch einen Verkehrsunfall verursachter Erwerbsschaden, der sich in einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II manifestiert, ist nur so lange zu ersetzen, wie der Geschädigte in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist. Eine Ausreise des Geschädigten ins Ausland und der damit einhergehende Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II sind nur dann als adäquat kausale Folge des Unfallereignisses anzusehen, wenn die Ausreise durch den Unfall und seine Folgen bedingt ist und dies belegt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |