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Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Bei einem an eine öffentliche Straße angrenzenden Zwieselbaum ist eine einfache Sichtprüfung durch einen Laien nicht ausreichend; vielmehr ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich, wenn die Zwieselbildung auf eine potentielle Instabilität hindeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |