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Für einen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung von Cannabis müssen Feststellungen zu einer Wirkstoffkonzentration getroffen werden, die es als möglich erscheinen lässt, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war; als Anhaltspunkt dient hierfür bei THC ein Grenzwert von 1 ng/ml. Zudem muss das Tatgericht die Fahrlässigkeit des Betroffenen unter Würdigung sämtlicher Beweismittel feststellen, wobei weder die objektive Wirkstoffkonzentration noch der eingeräumte Konsum allein für den Schluss auf Fahrlässigkeit ausreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |