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Der Anspruch auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten für einen Vorschaden erlischt, wenn ein nachfolgender Zweitschaden, der den Erstschaden der Höhe nach vollständig umfasst, durch eine Vollkaskoversicherung reguliert wird und die Behebung des Zweitschadens zur vollständigen Behebung des Erstschadens führt. Die Versicherung hat durch die Regulierung des zweiten Schadens eine möglicherweise bestehende Schuld des Erstschädigers jedenfalls beglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |