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§ 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen konnten im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |