Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 29.02.2008: Verkehrsberuhigung: Keine Bepollerung ohne besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.02.2008 - 6 K 863/07) hat entschieden:

   § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese Voraussetzungen konnten im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Poller - Pflanzenkübel - versenkbare Sperren - Sperrpfosten
und
Straßensperrungen / Streckensperrungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Bepollerung oder weitere bauliche Veränderungen zur Verkehrsberuhigung der Straße "Am C. " (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Bei der in erster Linie beantragten Sperrung ("Bepollerung") der Straße "Am C. " durch Sperrpfosten, Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 Abs. 1 StVO, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO setzt tatbestandlich voraus, dass eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt und dass das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich ist. Sind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche Maßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dabei ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften, dass § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, der spezielle Bestimmungen für Beschränkungen des fließenden Verkehrs betrifft, die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zwar modifiziert und konkretisiert, aber nicht ersetzt. Das bedeutet namentlich, dass auch Maßnahmen im Regelungsbereich des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO - bei Vorliegen der dort aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen - prinzipiell im Ermessen der zuständigen Behörden stehen. Ein Ermessen steht der Behörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weit gehende Anordnung gewährleistet werden kann. § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Diese Voraussetzungen können im Fall der Straße "Am C. " in X. nicht festgestellt werden.

Aus dem dem Gericht vorliegenden Karten‑ und Bildmaterial und dem Eindruck, den der Einzelrichter im Erörterungstermin von der Örtlichkeit gewonnen hat, ergibt sich keinerlei Hinweis auf eine besondere Gefahrenlage für Anlieger der Straße oder auf unzumutbare Belästigungen für sie durch Lärm und Abgase ohne die in Rede stehende Straßensperrung. Die Straße "Am C. " verläuft weitgehend, insbesondere auf Höhe des klägerischen Grundstücks, gerade mit der Folge, dass Personen, auch Kinder, von weitem gesehen werden können und selbst eine durch andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufene Gefahrenlage erkennen können. Die festgestellte Situation erscheint dem erkennenden Gericht wesentlich weniger gefahrvoll als die an einer breiteren Straße mit Gehweg, in der - was im städtischen Bereich weitgehend erlaubt ist - am Straßenrand geparkt werden kann mit der Folge, dass auf dem Bürgersteig spielende Kinder oder solche, die die Straße überqueren wollen, von Fahrzeugführern oft erst im letzten Moment erkannt werden können. Wegen der vorliegend geringen Straßenbreite ist zudem ein Begegnungsverkehr von Pkw. nur möglich, wenn beide Fahrzeuge sehr langsam aneinander vorbeifahren. Auch dies macht das Erkennen von Gefahrenlagen leichter als auf einer Straße mit zwei entgegenlaufenden Fahrspuren.

Zutreffend hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass durch die Beschilderung der Straße "Am C. " die vom Beklagten angeführten Umfahrungen für solche Verkehrsteilnehmer, die nicht als Anlieger -

vgl. dazu Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. (2007), § 41 StVO Rz. 248 -

diese Straße nutzen dürfen, ohnehin erforderlich sind. Gleichwohl bliebe ihre Sperrung nicht ohne Folgen auch für deren Anlieger, weil sie ihre Straße nur noch in einer Richtung anfahren oder verlassen könnten; eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO wäre sonach auch gegeben und durch besondere örtliche Verhältnisse nicht gerechtfertigt. Aus den vom Kläger angeführten "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen" (EAE 85/95) vermag er einen Anspruch ebenfalls nicht herzuleiten, zumal die Straße bereits seit langer Zeit angelegt ist und diese Empfehlungen keine Verbindlichkeit besitzen.

Somit ist eine besondere Gefahrenlage, die die Sperrung der Straße zwingend gebieten würde, weder hinreichend konkret dargelegt noch ersichtlich. Auch eine Gefahrenlage, die für den Beklagten die Verpflichtung nach sich zöge, andere Maßnahmen zu ihrer Minimierung zu ergreifen, ist nicht gegeben mit der Folge, dass die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzuweisen war.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2008/6_K_863_07_Urteil_20080229.html - DE:VGD:2008:0229.6K863.07.00

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