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Eine Dienstanweisung zur Erweiterung des Untersuchungsumfanges anlässlich der Durchführung der Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung für Polizeibeschäftigte unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW. Dies gilt, da die mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stets verbundenen Unfallgefahren die Frage einer angemessenen Unfallverhütung aufwerfen und die Untersuchung auch der Verhinderung von Verkehrsunfällen dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |