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Die Fahrerlaubnisbehörde ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nur dann an eine strafrichterliche Eignungsbeurteilung gebunden, wenn den schriftlichen Gründen des strafgerichtlichen Urteils sicher entnommen werden kann, dass und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt hat. Eine derartige Beurteilung lässt sich einem Einstellungsbeschluss nach § 153a StPO nicht ansatzweise entnehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |