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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann auch bei einem Diebstahl mittels Fahrzeugs erfolgen, wenn die Art des Fahrzeugeinsatzes (hier: Hinterherziehen eines schweren Zigarettenautomaten mit Fuß an einem unkontrollierbaren Ladungssicherungsgurt über mehrere Kilometer) charakterliche Mängel erkennen lässt, die eine Missachtung von Verkehrssicherheitsinteressen zur Förderung krimineller Ziele befürchten lassen. Dies gilt auch, wenn keine Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen aufgrund von Alkoholisierung (hier: 0,97 o/oo) festgestellt werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |