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Eine vorläufige Genehmigung zur Durchführung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen kann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erteilt werden, wenn die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht glaubhaft gemacht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |