Das Verkehrslexikon

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Glaubhaftmachung

Glaubhaftmachung




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Bei verschiedenen Verfahrensanträgen, beispielsweise

  -  Befangenheitsablehnung (Richter, Sachverständige),

  -  Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,

  -  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

  -  Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch verwaltungsgerichtliche Eilverfahren

kann schon wegen der aus der Dringlichkeit folgenden Eilbedürftigkeit keine gründliche und umfangreiche Beweiserhebung hinsichtlich streitiger Tatsachenbehauptungen erfolgen.

Zur vorläufigen, mehr summarischen Beurteilung muss daher von einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Sachverhalts ausgegangen werden. Das Gericht muss also das bzw. die eingesetzte(n) Mittel der Glaubhaftmachung bewerten und aus dieser Bewertung den Grad der Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Sachverhalts ableiten.

Als geeignete Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle kurzfristig verfügbaren Beweismittel in Betracht. In der Praxis geht es aber meistens um Eidesstattliche Versicherungen und Urkunden.

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Weiterführende Links:


Befangenheitsantrag - Richterablehnung

Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Stichwörter zum Thema Beweisführung

Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensarten

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Allgemeines:


BayObLG v. 25.10.1994:
Teilt ein Rechtsanwalt als Verteidiger die den Ablehnungsantrag begründenden Tatsachen als eigene Wahrnehmung mit, bedarf es für die Zulässigkeit des Antrags grundsätzlich nicht der ausdrücklichen Angabe des Mittels der Glaubhaftmachung.

BGH v. 21.12.2006:

Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht.

LG Berlin v. 22.06.2018:
Ein Sachvortrag im Sinne des § 45 Abs. 2 StPO ist nur ausreichend, wenn das Gericht, das über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden hat, allein aufgrund des Vorbringens ohne weiteres in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob den Beschwerdeführer an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2007 – 2 Ws 157/07 – m.w.N.). Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat dieser glaubhaft zu machen, wobei die Glaubhaftmachung bereits Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages ist und allein in dessen Verantwortungsbereich liegt (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2007 – 2 Ws 157/07 – m.w.N.)

BGH v. 10.10.2023:
Die Vorlage eines Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO handelt, kann als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet sein, eine behauptete technische Störung des beA glaubhaft zu machen.

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