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Der Umstand, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt einer polizeilichen Kontrollmaßnahme als Beifahrer im Führerhaus befand und an den Fahrzeugführer gerichtete Äußerungen des kontrollierenden Beamten vernahm, ist für die Beurteilung einer verjährungsunterbrechenden Wirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unbeachtlich. Für die Annahme einer Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung ist unabdingbar, dass dem Betroffenen klar gemacht wird, welchen Status er innehat und dass er hinreichend individualisiert ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |