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Das Gericht begeht einen Verfahrensfehler, wenn es die von einer Partei zum Unfallhergang benannten Zeugen nicht vernimmt, weil es aufgrund eines Sachverständigengutachtens aus einem Ermittlungsverfahren den Sachvortrag der Partei als technisch ausgeschlossen ansieht (unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung). Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens aus einem Strafverfahren gemäß § 411a ZPO ist im Zivilprozess problematisch, da dort ein völlig anderer beweisrechtlicher Blickwinkel gilt und die Identität der Beweisfrage oft nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |