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Beim Herausfahren aus einer Parkbucht treffen den Fahrer erhöhte Sorgfaltspflichten; ein Verstoß hiergegen, insbesondere durch fehlende Orientierung nach rechts, kann die Hauptursache eines Unfalls darstellen. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO) durch Benutzung der linken Seite eines Hauptweges kann eine Mithaftung begründen, insbesondere wenn schlechte Wahrnehmungsmöglichkeiten durch abgestellte Fahrzeuge bestehen. Der Geschädigte ist zur Schadensminderung verpflichtet, ein Restwertangebot der Versicherung anzunehmen, wenn das total geschädigte Fahrzeug nicht weiter genutzt wird; eine Überlegungsfrist von mehr als zwei Wochen ist hierfür ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |