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Die Entscheidung betrifft Restansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages über einen Audi A 8, 4,2 TDI. Die Kläger machten geltend, dass entgegen der schriftlichen Verträge ein höherer Inzahlungnahmepreis für ein Altfahrzeug vereinbart worden sei, der im Zuge der Rückabwicklung abzüglich Nutzungsentschädigung auszukehren sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |