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Ein Kraftstoffmehrverbrauch von 8,2% gegenüber den Herstellerangaben stellt einen Sachmangel dar, wenn er jenseits des Toleranzbereiches liegt, der durch Fertigungstoleranzen und unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist. Dieser Mangel liegt jedoch unter der Erheblichkeitsgrenze des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB und berechtigt daher nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |