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Ein Vollkaskoversicherer kann leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsnehmer den Umfang der unfallbedingten Schäden nicht schlüssig nachweisen kann, die fachgerechte Reparatur bestritten wird und eine Verletzung der Obliegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |