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Gemäß § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel widerrechtlich besitzt oder besessen hat (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV) und damit der Verdacht auf Konsum von Betäubungsmitteln besteht. Wird das demnach zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt, kann gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |