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Amtsgericht Bonn v. 14.03.2007: Angemessenheit von Schmerzensgeld und Feststellungsinteresse nach Verkehrsunfall bei HWS-Distorsion, Gehirnerschütterung, Prellungen, Tinnitus und Depression




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 14.03.2007 - 11 C 502/06) hat entschieden:

   Ein Schmerzensgeld von bis zu 1.000,00 EUR ist angemessen für eine HWS-Distorsion, Gehirnerschütterung und Prellungen, die zu einer dreiwöchigen Krankschreibung führten. Für einen Tinnitusschaden können weitere 500,00 EUR gerechtfertigt sein, während eine mehr als ein Jahr nach dem Unfall auftretende Depression in der Regel nicht als unfallbedingt überzeugt. Ein Feststellungsinteresse für mögliche Spätfolgen erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeldbemessung bei diversen Schleudertraumen der Wirbelsäule
und
Tinnitus als Unfallfolge und in der Unfallversicherung
und
Psychische Unfallfolgen und Fehlverarbeitung traumatischer Erlebnisse - PTBS - posttraumatisches Belastungssyndrom
und
Feststellungsinteresse - Feststellungsklage - Zukunftsschaden
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge unbegründet, ohne dass es einer Beweisaufnahme zum dargestellten Haftungsgrund und den entstandenen Verletzungsfolgen bedurfte.

Der Klägerin steht kein ergänzender Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB - bei der Beklagten zu 2) i.V.m. § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz - zu.

Selbst wenn die klägerische Darstellung der erlittenen Verletzungen und sonstigen Beeinträchtigungen, mit Ausnahme der angeblich durch den Unfall erlittenen Depression, zugrunde gelegt werden, ergibt sich, dass das von der Beklagten zu 2) vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1.800,00 EUR ausreichend ist, um die von der Klägerin etwa erlittenen Beeinträchtigungen angemessen zu kompensieren.

Wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin durch den Unfall eine HWS-Distorsion verbunden mit einer Gehirnerschütterung und einigen Prellungen erlitten hat, ist insoweit nach Auffassung des Gerichts ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von bis zu 1.000,00 EUR angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend, um die hierdurch erlittenen Verletzungen und Beschränkungen, die zu einer Krankschreibung durch die Hausärztin für einen Zeitraum von 3 Wochen geführt haben, zu kompensieren. Eine besondere Intensität von Schmerzen oder Beeinträchtigungen durch die angeblich durch den Unfall hervorgerufenen körperlichen Schäden hat die Klägerin weder ihrer Intensität noch ihrer Dauer nach näher dargelegt. Soweit die Klägerin vorbringt es sei weiter ein Tinnitusschaden entstanden, mag hierfür - erneut bei Unterstellung der Unfallursächlichkeit - ein weiterer Betrag in einer Größenordnung von 500,00 EUR gerechtfertigt sein. In der ärztlichen Bescheinigung des HNO Arztes Dr. L vom 5. November 2004 stellt der Arzt im Rahmen der wiedergegebenen Anamnese fest, dass die Klägerin über dauerhafte Ohrgeräusche bis zum 19.9.2004 geklagt hat. Soweit die Klägerin pauschal behauptet, der Tinnitusschaden bestehe fort, steht dies einerseits im Widerspruch zu den anamnestischen Angaben des attestierenden Arztes, andererseits sind diese Angaben insgesamt unsubstantiiert. Weder zur Art und Weise, Intensität oder Dauer der hieraus bestehenden Beeinträchtigungen hat die Klägerin Einzelheiten vorgetragen.

Soweit die Klägerin sich weiterhin auf eine unfallbedingte Depression beruft, ist der Vortrag hierzu insgesamt unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Sie beruft sich hierzu auf eine Bestätigung des behandelnden Arztes vom 18.1.2006, wonach der Arzt die Klägerin erstmals und letztmals wegen der Unfallfolgen am 24.10.2005 untersucht hat. Er diagnostiziert auf Grundlage dieser Untersuchung eine mittelschwere Depression, "insbesondere durch die noch fehlende Schadensregulierung". Eine mehr als ein Jahr nach dem streitgegenständlichen Unfall auftretende Depression, die unfallbedingt sein soll, überzeugt das Gericht nicht. Im Übrigen gibt die Klägerin selbst in der Klage eine andere vermutliche Ursache für die Depression, nämlich die Tinnitusbeschwerden an.

Aus der Sicht des Gerichts dürfte nach alledem durch den von der Beklagten zu 2) geleisteten Betrag in Höhe von 1.800,00 EUR bereits eine Überzahlung vorliegen, jedenfalls ist der geleistete Betrag aber bei Unterstellung der von der Klägerin genannten unfallbedingten Beeinträchtigungen zur Kompensation einer etwaigen fahrlässig verursachten Schädigung, bei der die Genugtuungsfunktion in den Hintergrund tritt, ausreichend.

Auch der geltend gemachte Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Es fehlt insoweit bereits an einer hinreichenden Darlegung eines entsprechenden Feststellungsinteresses.

Zwar sind an das Vorliegen eines Feststellungsinteresses bei möglichen Spätschäden nach einer Verletzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen, so genügt es, dass spätere Schadensfolgen ernsthaft in Betracht kommen können (vgl. Baumbach/Lauterbach, § 256 ZPO, Randziffer 37). Bereits unter diesen Voraussetzungen reicht der Vortrag der Klägerin zu möglichen unfallbedingten Spätfolgen jedoch nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu begründen. Soweit die Klägerin sich hierzu auf die fortdauernde Depression beruft, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Ausführungen zur Unfallursächlichkeit einer solchen Beeinträchtigung sind insgesamt unplausibel und unsubstantiiert. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die Tinnitusbeschwerden "seien noch nicht ausgeheilt" ist auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. In der ärztlichen Bescheinigung zu diesen Beschwerden hat die Klägerin nach den anamnestischen Angaben des Arztes über dauerhafte Ohrgeräusche bis zum 19.9.2004 geklagt. Welche Beschwerden in welcher Intensität und Dauer nach diesem Zeitpunkt fortbestanden haben sollen, hat die Klägerin nicht dargelegt. Der schlichte Hinweis, der Tinnitus sei nicht ausgeheilt, ist zur Begründung des erforderlichen Feststellungsinteresses auch unter Berücksichtigung der anders lautenden Angaben im ärztlichen Attest nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1): 3.200,00 EUR;

Antrag zu 2): 1.500,00 EUR.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2007/11_C_502_06urteil20070314.html - DE:AGBN:2007:0314.11C502.06.00

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