|
Der Begriff 'besonders gefährlich' im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO für die Übernahme von Schülerfahrkosten ist nach objektiven Gegebenheiten und in Anlehnung an den polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrbegriff zu beurteilen. Er setzt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus, wobei die üblichen Risiken des modernen Straßenverkehrs unbeachtlich sind. Eine besondere Gefährlichkeit liegt nicht vor, wenn ein Schulweg durchgehend mit einem von der Fahrbahn abgesetzten Gehweg versehen ist, eine Engstelle von Schülern der Sekundarstufe I bewältigt werden kann oder das Fehlen von Straßenbeleuchtung durch Fahrzeugbeleuchtung oder die Nutzung einer Taschenlampe kompensierbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |