|
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO liegen nicht vor, wenn kein dringender Verdacht besteht, dass dem Beschuldigten seine Fahrerlaubnis in der Hauptverhandlung gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Ein solcher dringender Verdacht fehlt, wenn das Fahr- und Nachtatverhalten des Beschuldigten, das auf Drogenkonsum hindeuten könnte, auch darauf zurückzuführen sein kann, dass er sich einer drohenden Festnahme aufgrund eines offenen Haftbefehls entziehen wollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |