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Die Verwertung einer schriftlichen Zeugenerklärung eines nicht vernommenen Messbeamten in der Hauptverhandlung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht mit Zustimmung des Betroffenen einen Beschluss über die Verlesung getroffen hat und nachfolgend, falls keine Verlesung erfolgt ist, mit erneuter Zustimmung des Betroffenen eine Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Schriftstücks erfolgt ist. Eine stillschweigende Zustimmung zur Verlesung erfordert, dass sich der Verfahrensbeteiligte der Tragweite seines Schweigens bewusst ist, d.h. ihm muss klar sein, dass die Urkunde in der Entscheidung verwertet werden soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |