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Ein ganz überwiegendes Mitverschulden eines Fußgängers an der Entstehung eines Schadens, der maßgeblich auf einer groben und schuldhaften Missachtung einer für ihn rot anzeigenden Lichtzeichenanlage beruhte, lässt eine etwaige, im unteren Verschuldensbereich anzusiedelnde Amtspflichtverletzung einer Gebietskörperschaft zurücktreten. Für eine schematische Privilegierung des Fußgängers im Anwendungsbereich des § 254 BGB gibt das Gesetz keinerlei Anhalt; abzuwägen ist vielmehr in jedem Einzelfall das Ausmaß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |