- | Einleitung |
- | Allgemeines |
"Auf Seiten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihre Tochter schuldhaft den Verkehrsunfall verursacht hat. Diese hat ihre Sorgfaltspflichten als Fußgängerin aus § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO missachtet. Sie ist bei Rotlicht auf die Fahrbahn gelaufen, ohne den Verkehr auf der ... Straße und damit auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu beachten. Damit ist der Tochter der Klägerin nicht nur ein einfacher Sorgfaltsverstoß, sondern ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH NJW 2007, Seite 2988). Ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs muss nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger unvermittelt achtlos auf die Straße laufen würde (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 30.01.2003, Az.: 14 U 146/02, zitiert aus juris). ... Angesichts dieser Gesamtumstände ist es gerechtfertigt, die lediglich beim Beklagten zu 1. verbleibende Betriebsgefahr hinter dem schwerwiegenden Mitverschulden der Tochter der Klägerin vollständig zurücktreten zu lassen. Haftet der Halter nur aus der Gefährdungshaftung, kann dessen Haftungsquote bei grobem Verschulden des verletzten Fußgängers auf null sinken." |