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Restwertangebote, die über Internetrestwertbörsen an Geschädigte herangetragen werden, können nicht von vornherein allein wegen ihrer Herkunft abgelehnt werden. Vielmehr können solche Angebote unter bestimmten Voraussetzungen geeignet sein, eine Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten auszulösen, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalles unter besonderer Beachtung der Zumutbarkeit entscheidend sind. Weicht ein vorgelegtes Restwertangebot erheblich von der Sachverständigenschätzung ab, muss der Geschädigte den Wertansatz seines Sachverständigen hinterfragen und gegebenenfalls den höheren Betrag in Verhandlungen einbringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |