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Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist sie zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Eine Zulassung erfolgt nicht zur Wahrung der Rechte des einzelnen Betroffenen, insbesondere nicht, wenn lediglich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen gerügt werden, ohne dass eine Wiederholungsgefahr für Fehlentscheidungen in grundsätzlichen Fragen besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |