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Ein Radfahrer, der über einen auf dem Radweg liegenden, gelb signalisierten Wasserschlauch stürzt, hat den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet, wenn der Schlauch deutlich als Hindernis erkennbar war und der Radfahrer bei Annäherung an die Unfallstelle ausreichend Zeit gehabt hätte, sich auf die Gefahrensituation einzustellen. Die grobe Fahrlässigkeit des Radfahrers, der dem Zustand des Radwegs keine Aufmerksamkeit schenkte oder sich bewusst zum Überfahren des Schlauchs entschied, lässt den Verursachungsbeitrag desjenigen, der das Verkehrshindernis geschaffen hat, gänzlich zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |