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Hat ein nicht mit Gründen versehenes Urteil den internen Dienstbetrieb des Amtsgerichts durch Zustellung an den Verteidiger verlassen und damit Außenwirkung erlangt, darf es nur noch unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG ergänzt werden. Eine nachträgliche Begründung des Urteils ist unzulässig und unbeachtlich, wenn ein Fall des § 77b OWiG nicht vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |