Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 29.08.2007: Alleinhaftung des Radfahrers bei Vorfahrtsverstoß trotz Betriebsgefahr des Kfz




Das OLG Köln (Beschluss vom 29.08.2007 - 20 U 107/07) hat entschieden:

   Ein Verkehrsunfall, der in erster Linie auf das Verschulden eines Radfahrers zurückzuführen ist, der das Vorfahrtsrecht eines Pkw missachtet hat, führt in der Regel zur Alleinhaftung des Radfahrers. Die Wartepflicht des Radfahrers ergibt sich aus dem Schild "Vorfahrt gewähren" (VZ 205), wobei es unerheblich ist, ob das Schild gesehen wurde. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter das erhebliche Verschulden des Radfahrers zurück, auch wenn der Pkw-Fahrer durch Warnschilder auf kreuzende Radfahrer hingewiesen wurde, da dies lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit, nicht aber eine Wartepflicht begründet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer-Unfälle - Verkehrsunfall mit Fahrradbeteiligung
und
Stichwörter zum Thema Vorfahrt
und
Das Vorfahrtrecht
und
Berücksichtigung der Betriebsgefahr bei Kfz-Unfällen mit Fußgängern


Tenor:

werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

I. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG zu. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Verkehrsunfall ist in erster Linie auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, die das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) nicht beachtet hat. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls steht nicht fest. Eine eventuelle Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr tritt hinter das Verschulden der Klägerin zurück.

Fest steht, dass die Klägerin den Unfall dadurch verschuldet hat, dass sie ungeachtet des sich auf der bevorrechtigten Zufahrt zu Kaserne nähernden Fahrzeugs des Beklagte zu 1) die Straße mit ihrem Fahrrad überquert hat. Die Wartepflicht der Klägerin ergibt sich schon aus dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an dem Radweg befindlichen Schild "Vorfahrt gewähren" (VZ 205). Ob die Klägerin das Schild gesehen hat, spielt für ihre Wartepflicht und das Vorfahrtsrecht des Beklagten keine Rolle. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 10 StVO vorliegt, was davon abhängt, ob die Vorschrift auch für die Fahrbahn kreuzende Radwege gilt (hierzu Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 Rn 4 einerseits und Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 10 Rn 6 andererseits) und der Bordstein an der Unfallstelle abgesenkt war (dann gelten die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO immer, Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 Rn 4), kann daher dahinstehen.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall, für welches die Klägerin die Beweislast trägt, steht dagegen nicht fest. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte zu 1) wurde zwar durch die Warnschilder und das gelbe Blinklicht auf eventuell kreuzende Radfahrer hingewiesen, dies begründet indes keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit. Der Beklagte zu 1) durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Klägerin sein Vorfahrtsrecht achten würde. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) damit rechnen musste, dass die Klägerin unter Missachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs die Straße queren würde.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) tritt hinter das erhebliche Verschulden der Klägerin zurück. Bei einem Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in derartigen Konstellationen in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn 365 und die dort zitierte Rechtsprechung).

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft.

Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.

Gründe:


I. Die Berufung dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG zu. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Verkehrsunfall ist in erster Linie auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, die das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1) nicht beachtet hat. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Unfalls steht nicht fest. Eine eventuelle Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr tritt hinter das Verschulden der Klägerin zurück.

Fest steht, dass die Klägerin den Unfall dadurch verschuldet hat, dass sie ungeachtet des sich auf der bevorrechtigten Zufahrt zu Kaserne nähernden Fahrzeugs des Beklagte zu 1) die Straße mit ihrem Fahrrad überquert hat. Die Wartepflicht der Klägerin ergibt sich schon aus dem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an dem Radweg befindlichen Schild "Vorfahrt gewähren" (VZ 205). Ob die Klägerin das Schild gesehen hat, spielt für ihre Wartepflicht und das Vorfahrtsrecht des Beklagten keine Rolle. Ob daneben auch ein Verstoß gegen § 10 StVO vorliegt, was davon abhängt, ob die Vorschrift auch für die Fahrbahn kreuzende Radwege gilt (hierzu Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 Rn 4 einerseits und Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 10 Rn 6 andererseits) und der Bordstein an der Unfallstelle abgesenkt war (dann gelten die erhöhten Sorgfaltsanforderungen nach § 10 StVO immer, Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 10 Rn 4), kann daher dahinstehen.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfall, für welches die Klägerin die Beweislast trägt, steht dagegen nicht fest. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte zu 1) wurde zwar durch die Warnschilder und das gelbe Blinklicht auf eventuell kreuzende Radfahrer hingewiesen, dies begründet indes keine Wartepflicht, sondern lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit. Der Beklagte zu 1) durfte entgegen der Ansicht der Klägerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Klägerin sein Vorfahrtsrecht achten würde. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte zu 1) damit rechnen musste, dass die Klägerin unter Missachtung des bevorrechtigten Fahrzeugverkehrs die Straße queren würde.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) tritt hinter das erhebliche Verschulden der Klägerin zurück. Bei einem Vorfahrtsverstoß des Radfahrers ist in derartigen Konstellationen in der Regel von einer Alleinhaftung des Radfahrers auszugehen (Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl., Rn 365 und die dort zitierte Rechtsprechung).

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft.

Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (Eingang bei Gericht) Stellung zu nehmen.

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Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2007/20_U_107_07beschluss20070829.html - DE:OLGK:2007:0829.20U107.07.00

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