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Ein Verkehrsunfall, der in erster Linie auf das Verschulden eines Radfahrers zurückzuführen ist, der das Vorfahrtsrecht eines Pkw missachtet hat, führt in der Regel zur Alleinhaftung des Radfahrers. Die Wartepflicht des Radfahrers ergibt sich aus dem Schild "Vorfahrt gewähren" (VZ 205), wobei es unerheblich ist, ob das Schild gesehen wurde. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt hinter das erhebliche Verschulden des Radfahrers zurück, auch wenn der Pkw-Fahrer durch Warnschilder auf kreuzende Radfahrer hingewiesen wurde, da dies lediglich eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit, nicht aber eine Wartepflicht begründet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |