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Der Geschädigte darf bei der Berechnung fiktiver Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Auch bei Eigenreparatur können die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangt werden, ohne dass es auf die Qualität der durchgeführten Reparatur ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |