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Ein Fußgänger, der die Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen oder Lichtzeichenanlagen betritt, ist gegenüber dem bevorrechtigten Fahrzeugverkehr wartepflichtig und hat sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Tritt er vor ein herannahendes Fahrzeug, sodass dieses ausweichen muss und dabei verunfallt, indiziert dies ein unfallursächliches Verschulden des Fußgängers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |