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Eine erhebliche Vorfahrtsverletzung gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 StVO lässt die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Motorrads gänzlich zurücktreten und begründet eine 100%ige Haftung des Wartepflichtigen. Zweifel an einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder dem Fahren ohne Abblendlicht des Klägers gehen zu Lasten der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |