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Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholgehalt über 1,1 Promille) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt. Der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und Unfall wird nicht durch die bloße Darlegung der allgemeinen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüttert, den auch ein nüchterner Fahrer nicht gemeistert hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |