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Nach einem Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug ist der Leasingnehmer zur Geltendmachung des gesamten Sachschadens und der Nutzungsausfallentschädigung aktivlegitimiert, wenn der Leasinggeber ihm den gesamten Sachschaden abgetreten hat, oder auch aus eigenem Recht aus der Verletzung des unmittelbaren Besitzes. Eine Leasinggesellschaft ist im Bereich der Abwicklung und Regulierung von Verkehrsunfallsachen nicht als geschäftlich gewandt anzusehen, sodass die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts auch ihr gegenüber erstattungsfähig sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |