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Der Anordnung eines Fahrtenbuchs steht nicht entgegen, dass der Fahrzeughalter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine Fahrtenbuchauflage ist auch bei erstmaliger Begehung eines mit drei Punkten bewerteten Verkehrsverstoßes (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h innerorts) verhältnismäßig und kann für 18 Monate angeordnet werden. Das öffentliche Vollziehungsinteresse fehlt nicht, wenn die Feststellung des Fahrers durch die Ermittlungsbehörden nicht möglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |