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Ein Geschädigter ist berechtigt, bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundener Vertragswerkstatt zugrunde zu legen. Er muss sich nicht auf die kalkulierten niedrigeren Stundensätze einer Alternativwerkstatt verweisen lassen, solange keine Gewähr für eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur gegeben ist. Eine solche Gewähr könnte durch ein einzelfallbezogenes vorbildliches Angebot erreicht werden. (Leitsätze des Gerichts) |