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Die Zuverlässigkeit des Inhabers eines roten Kennzeichens im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO erfordert die korrekte Einhaltung der einschlägigen Vorschriften im Umgang mit den Kennzeichen, insbesondere die fortlaufende Eintragung jeder Probefahrt in das Fahrtenverzeichnis. Bereits die Zufahrt zur Startstelle einer beabsichtigten Probefahrt sowie die Rückfahrt sind Teil der Probefahrt und im Interesse einer lückenlosen Dokumentation in das Fahrtenverzeichnis einzutragen, auch wenn die eigentliche Probefahrt mit einem Kaufinteressenten kurzfristig abgesagt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |