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Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens besteht nicht, da die Zulassungsbehörde nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StVZO ein Ermessen bei der Bestimmung der Erkennungsnummer hat. Die Zuteilung besonderer Erkennungszeichen für Taxen (hier: K-TX-Kennzeichen) zur Erleichterung der Wiedererkennbarkeit dient der Gefahrenabwehr und ist ein sachgerechter Grund für die Ermessensausübung der Behörde. Dies stellt auch keine unzulässige Grundrechtsverletzung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |