Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 07.04.2006: Zur Zuteilung von K-TX-Kennzeichen für Taxen zur Gefahrenabwehr und zur Versagung eines Wunschkennzeichens




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 07.04.2006 - 11 K 4397/05) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens besteht nicht, da die Zulassungsbehörde nach § 23 Abs. 2 Satz 3 StVZO ein Ermessen bei der Bestimmung der Erkennungsnummer hat. Die Zuteilung besonderer Erkennungszeichen für Taxen (hier: K-TX-Kennzeichen) zur Erleichterung der Wiedererkennbarkeit dient der Gefahrenabwehr und ist ein sachgerechter Grund für die Ermessensausübung der Behörde. Dies stellt auch keine unzulässige Grundrechtsverletzung dar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kfz-Kennzeichen
und
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum öffentllichen Straßenverkehr
und
Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer
und
Kraftfahrzeuge und ihre Zulassung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Versagung des Wunschkennzeichens verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten(§§ 113, 114 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

Amtliche Kennzeichen für Kraftfahrzeuge werden nach § 23 der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - auf Antrag des Berechtigten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zugeteilt. Das Kennzeichen besteht nach § 23 Abs. Abs. 2 Satz 1 StVZO aus dem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und der Erkennungsnummer. Die Erkennungsnummer besteht ihrerseits aus Buchstaben und Zahlen und wird nach § 23 Abs. Abs. 2 Satz 3 StVZO nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage II zur StVZO bestimmt.

Die Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge ist eine ordnungsrechtliche Aufgabe und dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Sie wird im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen und verleiht dem Halter keine Befugnisse oder Rechtsstellungen, die er ohne sie nicht hätte. Denn es handelt sich nur um eine aus einem staatlichen Hoheitsakt fließende tatsächliche Auswirkung, einen Rechtsreflex, der dem Halter nur so lange zusteht, wie dies im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Die StVZO räumt der Zulassungsbehörde deshalb ausdrücklich ein Ermessen bei der Zuteilung der Erkennungsnummer ein. Damit besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens, selbst wenn dies häufig auf Wunsch zugeteilt wird.

Das ihm zustehende Ermessen hat der Beklagte hier sachgerecht ausgeübt.

Die Zuteilung besonderer Erkennungszeichen soll es dem Fahrgast erleichtern, das Taxi wiederzufinden, falls Anlass zur Beschwerde besteht. Die Gefahrenabwehr und das erhöhte Gefährdungspotential bei Taxifahrten ist ein sachgerechtes Grund für die Zuteilung besonderer Erkennungszeichen. Personenbeförderung mit Taxen nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - ist ein Teil des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Interesse der Fahrgäste besonderen Beschränkungen unterliegt. Dies konnte der Beklagte als Sonderordnungsbehörde auch bei der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung von Fahrzeugen berücksichtigen.

Anlass für die Änderung der Ermessensausübung waren sexuelle Übergriffe bei Taxifahrten in Köln, bei denen es für die Opfer trotz der Kennzeichnungspflicht nach § §§ 26, 27 BOKraft schwierig gewesen war, das Fahrzeug und den Fahrer zu identifizieren. Es ist zwar möglich, dass einzelne Übergriffe, die den unmittelbaren Anlass für die Einführung der K-TX-Kennzeichen bildeten, nicht oder jedenfalls nicht in der in der Presse geschilderten Art stattgefunden haben. Das ändert nichts daran, dass die Zielsetzung, die Wiedererkennbarkeit einer Taxe zu erleichtern, ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit darstellt,

das der Beklagte bei seiner Ermessensausübung berücksichtigen durfte.

Die Zuteilung der K-TX-Kennzeichen ist auch grundsätzlich dazu geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Denn der Fahrgast muss sich nun nur noch die Zahlen und nicht zusätzlich auch die Buchstaben des Erkennungszeichens merken. Dadurch, dass die Zahlen des Erkennungszeichens der Ordnungsnummer der Genehmigungsbehörde entsprechen, die nach § 27 BOKraft außen und innen im Fahrzeug angebracht sein muss, braucht der Fahrgast nur noch eine Nummer behalten, die sich durch diese Wiederholung besonders einprägt. Ob diese Maßnahme die beste Art und Weise ist, das Wiederfinden einer bestimmten Taxe zu ermöglichen, kann angesichts des hier bestehenden Ermessens der Zulassungsstelle dahingestellt bleiben.

Die Regelung benachteiligt auch die Taxiunternehmen nicht unangemessen gegenüber den Mietwagenunternehmen. Denn der Sachverhalt ist nicht vergleichbar. Der Mietwagenunternehmer registriert die Beförderungsaufträge, denn er darf sie nach § 49 Abs. 4 PBefG nur annehmen, wenn an seinem Betriebssitz oder in seiner Wohnung des Unternehmers eingehen. Bei einer Taxifahrt ist der Fahrer dagegen unbekannt und lässt sich auch im nachhinein nicht zuverlässig feststellen. Dadurch besteht bei Taxifahrten ein höheres Gefahrenpotential als bei Fahrten mit einem Mietwagen.

Die Zuteilung gleichartiger Kennzeichen für Taxen greift nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in Grundrechte des Klägers ein. Das Beibehalten des Wunschkennzeichens ist nur ein Glücksfall, der nicht zum durch Art. 14 GG geschützten Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zählt. Auch namensrechtlich ist das Kennzeichen nicht als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, weil es nicht zur Identität einer Person oder Firma gehört.

Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Erkennungszeichens lässt sich auch nicht aus Art. 12 GG ableiten. Denn die Vorschriften über die Zuteilung der Fahrzeugkennzeichen und das der Behörde dabei eingeräumte Ermessen stellen nur eine zulässige Regelung der Berufsausübung dar.

Vgl. HessVGH, Beschluß vom 1. Oktober 1997, - 2 TG 3059/97-, VRS 94, 379.

Auch das in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verankerte allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung das Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen und grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

Anders als bei dem vom Kläger angeführten Beispiel über die Zuteilung bestimmter Kennzeichen für Angehörige bestimmter Religionen wird hier durch die Zuteilung des Erkennungszeichens TX mit Konzessionsnummer keine zusätzlichen Information über den Betroffenen preisgegeben. Denn die Tatsache, dass es sich um ein Taxi handelt, ergibt sich schon aus der Farbe und dem Taxischild gemäß § 26 BOKraft und auch die Ordnungsnummer der Genehmigungsbehörde ist nach § 27 BOKraft für jeden von außen an der Heckscheibe des Fahrzeugs sichtbar.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2006/11_K_4397_05urteil20060407.html - DE:VGK:2006:0407.11K4397.05.00

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