|
Das Gericht lässt die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität von § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV offen. Bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug einer Ordnungsverfügung, die das Recht aberkennt, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Dies gilt angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |