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Ein Eingriff in den ADV-Ablauf zur Anordnung eines Anhörungsbogens, der eine Verjährungsunterbrechung bewirken soll, muss durch Unterschrift oder Handzeichen des Sachbearbeiters in den Akten vermerkt werden. Dabei muss aktenkundig gemacht werden, wer die Anordnung vorgenommen hat und dafür die Verantwortung übernimmt, und die verjährungsunterbrechende Wirkung muss den Akten eindeutig zu entnehmen sein. Ein Handzeichen ist eine abgekürzte Namensangabe, die eine Ähnlichkeit mit dem Namen des Urhebers aufweisen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |