Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 06.12.2005: Haftungsverteilung bei Unfall an Kreuzung: Abgrenzung echter und unechter Nachzügler




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.12.2005 - 23 C 3576/05) hat entschieden:

   Nachzügler sind Fahrzeugführer, die bei Grün in eine Kreuzung eingefahren waren und dort aufgehalten wurden. Zu unterscheiden sind echte Nachzügler, die sich bereits auf der eigentlichen Kreuzung befinden und den Verkehrsfluss stören, von unechten Nachzüglern, die zwar die Ampel bei Grün passierten, aber vor Erreichen der eigentlichen Kreuzung aufgehalten wurden und anhalten mussten; letztere gehören nicht zu den bevorrechtigten Nachzüglern. Ein Nachzügler muss berechtigt in die Kreuzung eingefahren sein und den Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich stören.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vorrang des Kreuzungsräumers - Nachzügler
und
Ampelschaltung - "Feindliches Grün"
und
Ampel und zivilrechtliche Haftung


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % abwenden, wenn die Beklagten nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Zwar hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Ziffer 1 PflVG. Indessen ist nach § 17 Absätze 1 und 2 abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von einem der beteiligten Fahrzeugführer verursacht worden ist und hat die Klägerin nach dieser Abwägung ihren Schaden allein zu tragen.

Die Klägerin hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, in dem sie das Fahrzeug des Beklagten zu 1 dadurch beschädigte, dass sie in dessen linke Seite fuhr. Diese Konstellation ergibt sich aus der von der Polizei nach dem Unfall gefertigten Handskizze, in welcher das Fahrzeug der Klägerin mit "01" bezeichnet ist.

Dass sich auch der Beklagte zu 1 pflichtwidrig verhielt und es deshalb angemessen ist, diesen und die Beklagte zu 2 an den Unfallfolgen zu beteiligen, hat die Klägerin nicht dargetan. Zwar ist den sog. Nachzüglern das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen. Nachzügler in diesem Sinne sind Fahrzeugführer, die ihrerseits bei Grün in die Kreuzung eingefahren waren und dort aufgehalten wurden (BGH, NJW 1971, 1407). Unterschieden wird dabei zwischen den sog. Echten Nachzüglern, die sich bereits auf der eigentlichen Kreuzung befinden, wenn der Querverkehr durch die Lichtzeichenanlage freie Fahrt erhält, und die dort im Kreuzungsbereich in aller Regel den Verkehrsfluss erheblich stören, wenn ihnen nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen, und den sog. unechten Nachzüglern, die zwar die für sie maßgebliche Ampel ebenfalls noch bei Grün passiert haben, die aber vor dem Erreichen der eigentlichen Kreuzung, d.h. der sich kreuzenden Fahrbahnen, aufgehalten wurden und anhalten mussten. Letztere gehören nach h.M. nicht zu den bevorrechtigten Nachzüglern, denen von dem anfahrenden Querverkehr das Räumen der Kreuzung vorrangig zu ermöglichen ist (OLG Koblenz NZV 1998, 465).

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich schon nicht, ob es sich bei ihr überhaupt um einen Nachzügler - egal, ob echt oder unecht - handelt, denn sie legt nicht dar, bei welcher Ampelphase sie in die Kreuzung eingefahren ist. Von Nachzüglern im Sinne der zitierten Rechtsprechung kann nur gesprochen werden, wenn sie berechtigt in die Kreuzung eingefahren sind.

Entscheidender gegen die Behandlung der Klägerin als Nachzüglerin spricht, dass sie den Verkehrsfluss im Kreuzungsbereich durch ihren Aufenthalt dort keineswegs störte, jedenfalls soweit der Verkehr in der Ampelphase betroffen ist, innerhalb derer sich der Beklagte zu 1 bewegte. Aus der Handskizze der Polizei folgt, dass sich die Klägerin vor dem Unfall, bevor sie in die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 einfuhr, quer zur Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 im Bereich der Mittelinsel befand, welche die Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 von der des Gegenverkehrs trennte. Dort stellte sie weder eine Beeinträchtigung der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 noch des Gegenverkehrs dar.

Darauf, dass die Klägerin ihren Vortrag nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt hat - die Voraussetzungen einer Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO sind nicht erfüllt -, insbesondere, dass der Beklagte zu 1 das erste Fahrzeug gewesen sei, welches in der für ihn maßgeblichen Grünphase in die Kreuzung eingefahren sei, kommt es danach nicht mehr an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2005/23_C_3576_05urteil20051206.html - DE:AGD:2005:1206.23C3576.05.00

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